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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

RPR Privatstiftung; Projektgesellschaften AQ / 6B47 RE AG - BWB/Z-6684 | Bundeswettbewerbsbehörde

RPR Privatstiftung; Projektgesellschaften AQ / 6B47 RE AG

BWB/Z-6684

16.08.2024

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 14.08.2024 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die RPR Privatstiftung (Wien, Österreich) und Herr Mag. Stefan Schönauer (Wien, Österreich) beabsichtigen (über unter anderem die ERISTALIS Holding GmbH) den indirekten Erwerb einer nicht kontrollierenden Beteiligung von jeweils 26% an den heute im (indirekten) Eigentum der 6B47 Real Estate Investors AG stehenden Projektgesellschaften 6B47 Althan Quartier Alpha GmbH & Co KG, 6B47 Althan Quartier Beta GmbH & Co KG, 6B47 Althan Quartier Gamma GmbH & Co KG sowie 6B47 Althan Quartier Delta GmbH & Co KG und den anderen mit dem Immobilienprojekt Althan Quartier im 9. Wiener Gemeindebezirk verbundenen Gesellschaften (alle Wien, Österreich). Die übrigen 48% der Anteile an der ERISTALIS Holding GmbH werden von Baustoff + Metall Gesellschaft m.b.H. (Wien, Österreich) gehalten werden, welche ihre Beteiligung iHv 41,6% an der 6B47 Real Estate Investors AG in die ERISTALIS Holding GmbH einbringen wird. 

L - ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 11.09.2024.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 12.09.2024 weggefallen.

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