Zur Hauptnavigation springen Zum Hauptinhalt springen Zur Fußzeile springen

Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

FIT/One Holding GmbH; Opitz Fitness GmbH - BWB/Z-6659 | Bundeswettbewerbsbehörde

FIT/One Holding GmbH; Opitz Fitness GmbH

BWB/Z-6659

25.07.2024

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 25.07.2024 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

FIT/One Holding GmbH, Deutschland, eine Betreiberin von Fitnessstudios und indirekte 50%-Portfoliogesellschaft der Private Equity Gesellschaft Waterland, beabsichtigt, 100% der Anteile an der Opitz Fitness GmbH, einer in der Steiermark und dem Burgenland tätigen Betreiberin von Fitnessstudios, in welche unmittelbar vor Durchführung des Zusammenschlussvorhabens der gesamte Geschäftsbetrieb „Fitnessstudios“ der Martin Opitz GmbH sowie deren 100%-Beteiligung an der moreFit GmbH abgespalten werden soll, zu erwerben. 

Betroffene Wirtschaftszweige: Fitnesszentren.

R - GESUNDHEITS- UND SOZIALWESEN

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 22.08.2024.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 23.08.2024 weggefallen.

zurück zur Übersicht