Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Rucio Investment S.à r.l.; AVM Computersysteme Vertriebs GmbH - BWB/Z-6638 | Bundeswettbewerbsbehörde

Rucio Investment S.à r.l.; AVM Computersysteme Vertriebs GmbH

BWB/Z-6638

08.07.2024

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 08.07.2024 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Rucio Investment S.à r.l. (Luxemburg), eine von Imker kontrollierte Gesellschaft, beabsichtigt mittelbar durch die Spree 24 Beteiligung GmbH (Deutschland) sämtliche Anteile an der AVM Computersysteme Vertriebs GmbH ("AVM", Deutschland) von den derzeitigen Gesellschaftern der AVM und damit die alleinige Kontrolle über die AVM und ihre unmittelbaren und mittelbaren Tochtergesellschaften (gemeinsam "AVM-
Gruppe") zu erwerben.  

Die AVM-Gruppe ist eine Herstellerin von Produkten aus dem Bereich der Telekommunikation und Netzwerktechnik, deren Heim- und Smart-Home-Produkte überwiegend unter der Marke "FRITZ!" vertrieben werden. Imker Capital Partners investiert in Unternehmen, die in verschiedenen Branchen und Regionen tätig sind.

Betroffener Geschäftszweig: Herstellung von Geräten und Einrichtungen der TelekommunikationstechnikM; Herstellung von Mess-, Kontroll-, Navigations- u. ä. Instrumenten und Vorrichtungen - Thermostate;
(Herstellung von elektrischem Installationsmaterial) – Steckdosen und Schalter.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 05.08.2024.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 06.08.2024 weggefallen.

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