Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Gerresheimer AG; Bormioli Pharma S.p.A.
BWB/Z-6630
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 01.07.2024 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Gerresheimer AG, Deutschland, beabsichtigt indirekt alle Anteile an und alleinige Kontrolle über Bormioli Pharma S.p.A., Italien, zu erwerben.
Betroffener Geschäftszweig: Herstellung von Hohlglas
C - HERSTELLUNG VON WAREN
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 12.08.2024.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Die Anmelderin hat am 24.07.2024 gemäß § 11 Abs. 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um zwei Wochen beantragt. Mit dem fristgerecht zugestellten Antrag verlängert sich die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien um zwei Wochen. Somit endet die Frist am 12.08.2024.
Zurückziehung der Zusammenschlussanmeldung: Der Anmelder hat am 09.08.2024 die Zusammenschlussanmeldung zurückgezogen.