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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Gemini BidCo S.r.l.; Relatech S.p.A. - BWB/Z-6629 | Bundeswettbewerbsbehörde

Gemini BidCo S.r.l.; Relatech S.p.A.

BWB/Z-6629

28.06.2024

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 28.06.2024 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Investmentfonds Bregal Unternehmerkapital IV SCSp, Bregal Unternehmerkapital IV-A SCSp, Bregal Unternehmerkapital IV-B SCSp und Bregal Unternehmerkapital IV Funding Feeder SCSp (alle Großherzogtum Luxemburg), die im kartellrechtlichen Sinn von der COFRA Holding AG (Schweiz) kontrolliert werden, beabsichtigen, mittelbar über Gemini BidCo S.r.l. (Italien) – eine kontrollierende Beteiligung von bis zu 100% "Die Investmentfonds Bregal Unternehmerkapital IV SCSp, Bregal Unternehmerkapital IV-A SCSp, Bregal Unternehmerkapital IV-B SCSp und Bregal Unternehmerkapital IV Funding Feeder SCSp (alle Großherzogtum Luxemburg), die im kartellrechtlichen Sinn von der COFRA Holding AG (Schweiz) kontrolliert werden, beabsichtigen, mittelbar über Gemini BidCo S.r.l. (Italien) – eine kontrollierende Beteiligung von bis zu 100% der Anteile an Relatech S.p.A. (Italien) zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft IT-Outsourcing-Dienstleistungen, insbesondere Dienstleistungen betreffend digitale Transformation, industrielle Automatisierung
und Cybersecurity.
Betroffener Geschäftszweig: Programmierungstätigkeiten, Erbringung von Beratungsleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie.

J - VERLAGSWESEN, RUNDFUNK SOWIE ERSTELLUNG UND VERBREITUNG VON MEDIENINHALTEN

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 26.07.2024.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 27.07.2024 weggefallen.

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