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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Eisner Immobilien GmbH; Eisner Auto Südring 332 Vertrieb und Service GmbH; AVAG Holding SE; Autohaus Grohs GmbH - BWB/Z-6625 | Bundeswettbewerbsbehörde

Eisner Immobilien GmbH; Eisner Auto Südring 332 Vertrieb und Service GmbH; AVAG Holding SE; Autohaus Grohs GmbH

BWB/Z-6625

25.06.2024

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 24.06.2024 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Beabsichtigter Erwerb der Betriebsliegenschaft (EZ 839 des Grundbuches 77232 Priel im Gerichtsbezirk Wolfsberg, bestehend aus dem GST-NR 286/2 Bauf. [Gebäude] Sonstige [Parkplätze] und Sonstige [Betriebsflächen]) der Autohaus Grohs GmbH, FN 118083b, Walter-Grohs-Straße 2, 9400 Wolfsberg (Ktn.) durch die Eisner Immobilien GmbH, FN 115022a, Muthgasse 27, 1190 Wien sowie Übernahme von Assets und einzelnen Dienstverhältnissen der Autohaus Grohs GmbH, FN118083b, durch die Eisner Auto Südring 332 Vertrieb und Service GmbH, FN112462k, Südring 332, 9020 Klagenfurt, ein verbundenes Unternehmen der Eisner Immobilien GmbH und der AVAG Holding SE, HRB 26380, Amtsgericht Augsburg, Deutschland.

Betroffee Geschäftszweige: Handel mit Gebrauchtwagen, Reparatur- und Serviceleistungen für Kraftfahrzeuge, Handel mit Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge.

C - HERSTELLUNG VON WAREN G - HANDEL

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 22.07.2024.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 23.07.2024 weggefallen.

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