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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Avril Industrie; SPI - Sociétés de Projets Industriels; METEX NØØVISTAGO; MNG; METEX NOOVISTA - BWB/Z-6608 | Bundeswettbewerbsbehörde

Avril Industrie; SPI - Sociétés de Projets Industriels; METEX NØØVISTAGO; MNG; METEX NOOVISTA

BWB/Z-6608

05.06.2024

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 04.06.2024 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Avril Industrie, Frankreich, beabsichtigt, indirekt über eine Zweckgesellschaft, die von Avril Industrie und Sociétés de Projets Industriels, Frankreich, gehalten (und von Avril Industrie kontrolliert) wird, die materiellen und immateriellen Vermögenswerte einer in Frankreich befindlichen Produktionsstätte von Aminosäuren zu erwerben, die derzeit im Eigentum von METEX NØØVISTAGO und Metabolic Explorer,
beide Frankreich, steht.  

Betroffener Geschäftszweig: Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien.

C - HERSTELLUNG VON WAREN

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 02.07.2024.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 24.06.2024 weggefallen.

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