Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
TopCo Breteuil S.A.S; SHOW Holding S.C.A.
BWB/Z-6562
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 29.04.2024 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
TopCo Breteuil S.A.S. beabsichtigt indirekt mindestens 50% der Kapitalanteile (jedoch ohne, dass es zu einer Änderung der Kontrollverhältnisse kommt) an SHOW Holding S.C.A (das Zielunternehmen) zu erwerben. Das Zielunternehmen ist eine (reine) Holdinggesellschaft, die 100% der Anteile an der LEONINE Beteiligungs GmbH und indirekt an deren Tochtergesellschaften hält und darüber hinaus keine weiteren Geschäftstätigkeiten ausübt. Das Zusammenschlussvorhaben führt zu keiner Änderung der Kontrollverhältnisse, da das Zielunternehmen derzeit von Investmentfonds, Vehikeln und/oder Konten, die von verschiedenen Tochtergesellschaften von KKR & Co. Inc. verwaltet und beraten werden, kontrolliert wird und dies auch zukünftig bleiben wird. Das Zusammenschlussvorhaben findet im Rahmen einer konzerninternen Umstrukturierung statt.
Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Produktion verschiedener Arten von audiovisuellen Inhalten für das Fernsehen und die Lieferung von (in Auftrag gegebenen oder vorproduzierten) Fern-
sehinhalten an Dritte (wie Fernsehsender und Plattformbetreiber).
Betroffener Geschäftszweig: Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen.
J - VERLAGSWESEN, RUNDFUNK SOWIE ERSTELLUNG UND VERBREITUNG VON MEDIENINHALTEN
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 27.05.2024.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 28.05.2024 weggefallen.