Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
KME SE; Sundwiger Messingwerk GmbH
BWB/Z-6533
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 25.03.2024 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
KME SE, Deutschland beabsichtigt den indirekten Erwerb alleiniger Kontrolle über Sundwiger Messingwerk GmbH, Deutschland.
Betroffener Geschäftszweig: Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung; Erzeugung und Bearbeitung von Kupfer.
C - HERSTELLUNG VON WAREN
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 06.05.2024.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Die Anmelderin hatte am 18.04.2024 gemäß § 11 Abs. 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um zwei Wochen beantragt. Mit dem fristgerecht zugestellten Antrag verlängerte sich die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien um zwei Wochen. Somit endete die Frist am 06.05.2024.
Die Anmedlderin hat den Zusammenschluss mit Wirkung von 03.05.2024 zurückgezogen.