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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

HarbourVest; Access; Kline Hill; Greenpeak; Certania und Academia - BWB/Z-6529 | Bundeswettbewerbsbehörde

HarbourVest; Access; Kline Hill; Greenpeak; Certania und Academia

BWB/Z-6529

18.03.2024

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 18.03.2024 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

HarbourVest Partners, LLC (USA), Access Capital Partners SA (France) und Kline Hill Partners LP (USA) werden über von ihnen verwaltete Fonds jeweils indirekte nicht-kontrollierende wirtschaftliche Beteiligungen ohne Stimmrechte an verschiedenen Investitionsvehikeln erwerben, die letztlich von Greenpeak Management GmbH (Deutschland) kontrolliert werden und indirekte Kapitalbeteiligungen von <25%, ≥25% oder ≥50% an Certania Holding GmbH (Deutschland) und/oder an Academia Holding GmbH (Deutschland) halten werden.

Greenpeak Management GmbH (Deutschland) hat gegenwärtig gemeinsam (mit einem weiteren Investmentunternehmen) gemeinsame Kontrolle über Certania Holding GmbH (Deutschland) und alleinige Kontrolle über Academia Holding GmbH (Deutschland) und wird auch nach dem Zusammenschlussvorhaben weiterhin gemeinsame Kontrolle über Certania Holding GmbH (Deutschland) und alleinige Kontrolle über Academia Holding GmbH (Deutschland) haben.

Das Zusammenschlussvorhaben betrifft in erster Linie Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsdienstleistungen.

M - GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESEN

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 15.04.2024.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 16.04.2024 weggefallen.

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