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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Brenntag N.V.; Solventis Gruppe; Antwerp Distillation Company NV; Industrial Investment Company BV - BWB/Z-6507 | Bundeswettbewerbsbehörde

Brenntag N.V.; Solventis Gruppe; Antwerp Distillation Company NV; Industrial Investment Company BV

BWB/Z-6507

14.02.2024

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 13.02.2024 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Brenntag N.V., Deerlijk, Belgien, beabsichtigt sämtliche Anteile sowie alleinige Kontrolle an (i) Solventis Ltd., Guildford, Vereinigtes Königreich, (ii) Solventis BV, Antwerpen, Belgien,  (iii) Antwerp Distillation Company NV, Beveren, Belgien, (iv) Solventis Holdings Ltd., Guildford, Vereinigtes Königreich und (v) Industrial Investment Company BV, Zoersel,  Belgien, sowie deren direkten/indirekten Tochtergesellschaften zu erwerben. 
Betroffene Geschäftszweige: Herstellung von chemischen Erzeugnissen; Großhandel mit chemischen Erzeugnissen.

C - HERSTELLUNG VON WAREN G - HANDEL

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 26.03.2024.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Die Anmelderin hatte am 11.03.2024 gemäß § 11 Abs. 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um zwei Wochen beantragt. Mit dem fristgerecht zugestellten Antrag verlängerte sich die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien um zwei Wochen. Somit endete die Frist am 26.03.2024.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 27.03.2024 weggefallen.

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