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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

One Equity Partners VIII, L.P.; Associated Spring do Brasil Ltda.; Associated Spring Mexico, S. de R.L. de C.V., Mexiko; BarnesGroup Ltd - BWB/Z-6493 | Bundeswettbewerbsbehörde

One Equity Partners VIII, L.P.; Associated Spring do Brasil Ltda.; Associated Spring Mexico, S. de R.L. de C.V., Mexiko; BarnesGroup Ltd

BWB/Z-6493

29.01.2024

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 29.01.2024 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Gesellschaften im indirekten Alleineigentum und unter der indirekten alleinigen Kontrolle von One Equity Partners VIII, L.P. und verbundenen Fonds oder Nachfolgefonds, die von verbundenen Unternehmen von OEP Capital Advisors, L.P., Vereinigte Staaten von Amerika, verwaltet werden, beabsichtigen den indirekten Erwerb aller Anteile an und der alleinigen Kontrolle über Associated Spring do Brasil Ltda., Brasilien, Associated Spring Mexico, S. de R.L. de C.V., Mexiko, und Barnes Group (Thailand) Ltd, Thailand, sowie von bestimmten Vermögenswerten, einschließlich der Zweigniederlassung „Heinz Hänggi Stanztechnik” der Barnes Group Suisse Industries GmbH, Schweiz, die alle im Geschäftsbereich „Engineered Components” der Barnes Group Inc, Vereinigte Staaten von Amerika, inkludiert sind. 

C - HERSTELLUNG VON WAREN

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 26.02.2024.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 27.02.2024 weggefallen.

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