Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

ASP CPM Holdings LLC; American Securities LLC; Koch Equity Development LLC - BWB/Z-6457 | Bundeswettbewerbsbehörde

ASP CPM Holdings LLC; American Securities LLC; Koch Equity Development LLC

BWB/Z-6457

22.12.2023

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 22.12.2023 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Koch Equity Development LLC, USA, eine indirekte hundertprozentige Tochtergesellschaft von Koch Industries, Inc. in den USA, beabsichtigt, eine nicht beherrschende Minderheitsbeteiligung zu erwerben, die ca. 30% des am Vollzugstag gezeichneten Vorzugs- und Stammkapitals der ASP CPM Holdings LLC entspricht (und die im Gegenzug für die Bereitstellung von Kapital gewährt wird), und welche sie nach Vollzug des Zusammenschlusses direkt oder indirekt halten wird. ASP CPM Holdings LLC, USA, ist eine Holdinggesellschaft, die indirekt eine Gruppe von Unternehmen kontrolliert, die unter dem Namen CPM tätig sind.

CPM ist ein weltweiter Anbieter verfahrenstechnischer Anlagen, Bauteile und Systeme.


Betroffene Geschäftszweige: Herstellung von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen, Herstellung von Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die Tabakverarbeitung, Herstellung von Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung und die Lederverarbeitung, Herstellung von Maschinen für die Verarbeitung von Kunststoffen und Kautschuk.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 19.01.2024.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 20.01.2024 weggefallen.

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