Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
illwerke vkw AG; Nahwärme Dornbirn GmbH
BWB/Z-6451
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 18.12.2023 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Erwerb von 74 % der Anteile an der Nahwärme Dornbirn GmbH, Österreich, durch illwerke vkw AG, Österreich. Die Nahwärme Dornbirn GmbH ist ein neu gegründetes Unternehmen, das aus der Abspaltung des Fernwärmenetzes der Energie Werk Ilg GmbH hervorgeht.
Betroffener Geschäftszweig: D - Energieversorgung
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 29.01.2024.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Die Anmelderin hatte am 10.01.2024 gemäß § 11 Abs. 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um sechs Wochen beantragt. Mit dem fristgerecht zugestellten Antrag verlängerte sich die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien um sechs Wochen. Somit endete die Frist am 29.01.2024.
Zurückziehung der Zusammenschlussanmeldung: Die Anmelderin hat am 26.01.2024 die Zusammenschlussanmeldung zurückgezogen.