Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Österreichischer Rundfunk; RIG Radio Innovations GmbH - BWB/Z-6244 | Bundeswettbewerbsbehörde

Österreichischer Rundfunk; RIG Radio Innovations GmbH

BWB/Z-6244

13.04.2023

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 13.04.2023 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Der Österreichische Rundfunk („ORF“) beabsichtigt, 50% der Anteile an der Radioplayer Österreich  GmbH („RPÖ GmbH“, das „Zielunternehmen“), einer 100%-igen Tochtergesellschaft der RIG Radio Innovations GmbH („RIG“), zu erwerben (das „Vorhaben“). 

 

Betroffener Geschäftszweig: J - Information und Kommunikation

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 25.05.2023.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Verpflichtungszusagen Z-6244 ORF/Radioplayer Österreich GmbH.

 

Die Anmelderin hat am 27.04.2023 gemäß § 11 Abs. 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um zwei Wochen beantragt. Mit dem fristgerecht zugestellten Antrag verlängert sich die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien um zwei Wochen. Somit endet die Frist am 25. Mai 2023.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 26.05.2023 weggefallen.

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