Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Felbermayr Holding GmbH; Dorn Lift GmbH
BWB/Z-6225
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 23.03.2023 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Die Felbermayr Holding GmbH beabsichtigt (unmittelbar) 100 % der Anteile an der Dorn Lift GmbH zu erwerben. Nach Durchführung des Zusammenschlussvorhabens soll die Felbermayr Holding GmbH Alleineigentümerin der Dorn Lift GmbH sein und somit alleinige Kontrolle über diese ausüben.
Wirtschaftlicher Eigentümer der Felbermayr Holding GmbH ist Herr Dipl.-Ing. Horst Felbermayr.
Betroffene Geschäftszweige: Handel mit Hebezeugen; Großhandel mit Bergwerks-, Bau- und Baustoffmaschinen; Vermietung von allgemeinen Baugeräten/Baumaschinen (ohne Bedienpersonal); Service- und Reparaturdienstleistungen von Maschinen
C - HERSTELLUNG VON WAREN G - HANDEL, N - ERBRINGUNG VON WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 20.04.2023.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 21.04.2023 weggefallen.