Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

capiton Quantum GmbH & Co. geschlossene Investment-KG; Raith Holding GmbH; AEMtec Holding GmbH; capiton V GmbH & Co. Beteiligungs KG; Eurazeo SE; Unigestion SA - BWB/Z-6150 | Bundeswettbewerbsbehörde

capiton Quantum GmbH & Co. geschlossene Investment-KG; Raith Holding GmbH; AEMtec Holding GmbH; capiton V GmbH & Co. Beteiligungs KG; Eurazeo SE; Unigestion SA

BWB/Z-6150

16.12.2022

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 15.12.2022 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

apiton Quantum GmbH & Co. geschlossene Investment-KG beabsichtigt, die bislang vom capiton V Fonds gehaltenen Anteile und bereits bisher von der capiton AG gemanagten Portfolio-Unternehmen AEMtec Holding GmbH (Erwerb von insgesamt rund 78,3 % der Stimmrechtsanteile) und Raith Holding GmbH (Erwerb von insgesamt rund 85,8 % der Stimmrechtsanteile) zu erwerben. An capiton Quantum GmbH & Co. geschlossene Investment-KG werden als Lead Investoren Fonds, die von der Eurazeo-Gruppe und von der Unigestion-Gruppe verwaltet werden, jeweils mit einer vorraussichtlich zumindest 25 % Kommanditbeteiligung (die aber jeweils 50 % der Kommanditanteile nicht erreicht oder übersteigt) beteiligt sein, wobei mit diesen Beteiligungen aber keine Einflussrechte auf die von capiton Quantum GmbH & Co. geschlossene Investment-KG erworbenen Portfolio-Unternehmen verbunden sein werden. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft damit einen mittelbaren Beteiligungserwerb durch Fonds, die von der Eurazeo-Gruppe und von der Unigestion-Gruppe verwaltet werden, an AEMtec Holding GmbH und Raith Holding GmbH. 

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 12.01.2023.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 13.01.2023 weggefallen.

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