Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

AlpInvest Partners B.V.; HarbourVest Partners, LLC; DWK Life Sciences GmbH; USCO SpA - BWB/Z-6111 | Bundeswettbewerbsbehörde

AlpInvest Partners B.V.; HarbourVest Partners, LLC; DWK Life Sciences GmbH; USCO SpA

BWB/Z-6111

20.10.2022

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 19.10.2022 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Investmentfonds und Beteiligungskonten, gemanagt bzw verwaltet von AlpInvest Partners B.V. (Niederlande), letztlich von The Carlyle Group Inc. (USA) kontrolliert, 
beabsichtigen, einen Anteil von mehr als 25%, und HarbourVest Partners, LLC (USA) beabsichtigt, einen Anteil von zumindest 25% an OEP Neptune Fund I, SCSp (Lu-
xemburg) ("OEP Continuation Fund"), ein von verbundenen Unternehmen der OEP Capital Advisors, L.P. gemanagter Fonds, indirekt zu erwerben. Mit Closing der 
Transaktion wird OEP Continuation Fund indirekt die Anteile an den zwei Portfoliogesellschaften, die derzeit von einem anderen Fonds, die von einem verbundenen 
Unternehmen von OEP Capital Advisors, L.P., nämlich One Equity Partners VI, L.P. gemanagt werden, erwerben. Bei den beiden Portfoliogesellschaften handelt es sich 
um DWK Life Sciences GmbH (Deutschland) und USCO S.p.A. (Italien). 

Betroffener Geschäftszweig: Herstellung von Glas und Glaswaren, Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 16.11.2022.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 17.11.2022 weggefallen.

zurück zur Übersicht