Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
The Timken Company; Erwerb der Kapitalanteile am GGB Geschäftsbereich der EnPro Holdings, Inc
BWB/Z-6096
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 30.09.2022 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
The Timken Company, USA, beabsichtigt (direkt und indirekt) alle Kapitalanteile an dem GGB Geschäftsbereich der EnPro Holdings, Inc. zu erwerben. Der GGB Geschäftsbereich umfasst die Kapitalanteile an (i) der GGB LLC, USA; (ii) der GGB U.S. Holdco LLC USA, und ihrer Tochtergesellschaften in Österreich (GGB Austria GmbH), Deutschland, Italien und der Schweiz sowie in China und Brasilien, und der Nautilus Solutions, LLC, USA; (iii) der GGB France E.U.R.L., Frankreich, und indirekt an Tribochem LDA, Portugal, sowie an GGB Newco, LLC, USA, GGB Slovakia s.r.o., Slowakische Republik, an GGB Heilbronn GmbH, Deutschland, und an Garlock India Private Limited, Indien.
Der Zusammenschluss betrifft den Bereich Herstellung und Verkauf von Radialgleitlagern.
Betroffene Geschäftszweige: (Herstellung von Lagern, Getrieben und Zahnrädern) und (Großhandel mit sonst. Maschinen).
Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 28.10.2022.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 29.10.2022 weggefallen.