Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Gmundner Molkerei e Gen; Milchwerk Jäger GmbH, AG Traunstein - BWB/Z-6076 | Bundeswettbewerbsbehörde

Gmundner Molkerei e Gen; Milchwerk Jäger GmbH, AG Traunstein

BWB/Z-6076

12.09.2022

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 09.09.2022 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Gmundner Molkerei eGen beabsichtigt, mit der Milchwerk Jäger GmbH (AG Traunstein HRB 13940), Hauptstraße 38, D-83527 Haag i. OB eine Gemeinschaftsmolkerei mit dem Sitz an Haag i. OB zu gründen. Es soll der von der Anmelderin an einer Tochtergesellschaft gehaltene Gesellschaftsanteil in die Milchwerk Jäger GmbH eingebracht werden, dies gegen Sachkapitalerhöhung dieser Gesellschaft, sodass nach Umsetzung dieses Vorhabens die bisherigen Gesellschatfter der Milchwerk Jäger GmbH einerseits und die Anmelderin andererseits zu je 50% am Stammkapital der Milchwerk Jäger GmbH beteiligt sein werden.

Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Herstellung und den Vertrieb von frischen und haltbaren Molkereiprodukten, Produkten der weißen Palette (Trinkmilch, Joghurt natur, saure Milch, Obers, Topfen), Produkte der bunten Palette (Joghurtprodukte mit Frucht, Milchmischgetränke und Frischedessert), Produkte der gelben Palette (Käse) und Produkte gelber Fette (Butter, Margarine, Mischfette und Butterschmalz).

Betroffener Wirtschaftszweig: Milchverabreitung.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 07.10.2022.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 08.10.2022 weggefallen.

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