Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

InfraSoft Datenservice Gesellschaft m.b.H.; PROGRAMMIERFABRIK GmbH - BWB/Z-6016 | Bundeswettbewerbsbehörde

InfraSoft Datenservice Gesellschaft m.b.H.; PROGRAMMIERFABRIK GmbH

BWB/Z-6016

19.07.2022

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 19.07.2022 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb von 90% der Anteile an InfraSoft Datenservice Gesellschaft m.b.H. durch die PROGRAMMIERFABRIK GmbH. Als Folge des Erwerbs wird die PROGRAMMIERFABRIK GmbH alleinige Kontrolle über InfraSoft Datenservice Gesellschaft m.b.H. ausüben. 

Betroffener Geschäftszweig: J - Information und Kommunikation

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 16.08.2022.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 17.08.2022 weggefallen.

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