Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

GEC Group GmbH & Co. KG; PS Loop B.V.; Brohlburg Management GmbH & Co. KG; RYGOL DÄMMSTOFFE Werner Rygol GmbH & Co. KG; Karl Bachl Kunststoffverarbeitung GmbH & Co. KG - BWB/Z-6004 | Bundeswettbewerbsbehörde

GEC Group GmbH & Co. KG; PS Loop B.V.; Brohlburg Management GmbH & Co. KG; RYGOL DÄMMSTOFFE Werner Rygol GmbH & Co. KG; Karl Bachl Kunststoffverarbeitung GmbH & Co. KG

BWB/Z-6004

04.07.2022

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 04.07.2022 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Brohlburg Management GmbH & Co. KG und RYGOL DÄMMSTOFFE Werner Rygol GmbH & Co. KG, beide Deutschland, beabsichtigen den Erwerb von jeweils ca 33,3% der Anteile an GEC Group GmbH & Co. KG, Deutschland. Mit der Verkäuferin Karl Bachl Kunststoffverarbeitung GmbH & Co. KG, Deutschland, die die übrigen ca 33,3% der Anteile an GEC Group GmbH & Co. KG, Deutschland, halten wird, werden sie die GEC Group GmbH & Co. KG und somit indirekt deren 100%-Tochtergesellschaft PS Loop B.V., Niederlande, gemeinsam kontrollieren.
Die Transaktion betrifft lösungsmittelbasiertes Recycling von HBCD-belasteten Polystyrolabfällen.
Betroffener Geschäftszweig: Herstellung von Baubedarfsartikeln aus Kunststoffen.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 01.08.2022.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 02.08.2022 weggefallen.

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