Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Bühler AG; Zeta Holding GmbH
BWB/Z-5967
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 20.05.2022 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Bühler AG, Uzwil, Schweiz, und ZETA Holding GmbH, Graz, Österreich, beabsichtigen, ein Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmen in der Rechtsform einer
österreichischen GmbH zu gründen, an welchem sie zu jeweils 50% beteiligt sein sollen.
Das Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmen wird Prozesslösungen für biotechnologische Anwendungen für die Lebensmittel-, Futter- und Energy and
Commodity Industrie, sowie EPMC-Dienstleistungen (engineering, procurement and construction management services) anbieten.
Betroffener Geschäftszweig: J - Information und Kommunikation
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 17.06.2022.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 18.06.2022 weggefallen.