Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

MAIT Austria GmbH; Nittmann & Pekoll GesmbH; 3i Group plc - BWB/Z-5920 | Bundeswettbewerbsbehörde

MAIT Austria GmbH; Nittmann & Pekoll GesmbH; 3i Group plc

BWB/Z-5920

06.04.2022

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 06.04.2022 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die MAIT Austria GmbH beabsichtigt unmittelbar 100 % der Anteile an der Nittmann & Pekoll GesmbH, ein im Bereich der IT-Dienstleistungen im Zusammenhang mit Enterprise Resource Planning Softwarelösungen tätiges Unternehmen, zu erwerben. Durch den Erwerb sämtlicher Anteile an der Nittmann & Pekoll GesmbH durch die Antragstellerin wird die 3i Group plc mittelbar (über ihre indirekte Beteiligung an der MAIT Austria GmbH) 49,9 % der Stim-manteile und mehr als 50 % der Geschäftsanteile an der Nittmann & Pekoll GesmbH erwerben. 

 

Betroffener Geschäftszweig: J - Information und Kommunikation

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 04.05.2022.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 05.05.2022 weggefallen.

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