Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Verdane Edda II (D) AB und Verdane Edda II (E) AB; FSN Capital GP VI Limited; Active Brands AS - BWB/Z-5889 | Bundeswettbewerbsbehörde

Verdane Edda II (D) AB und Verdane Edda II (E) AB; FSN Capital GP VI Limited; Active Brands AS

BWB/Z-5889

28.02.2022

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 28.02.2022 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

FSN Capital GP VI Limited, die für sich selbst und in ihrer Eigenschaft als Komplementärin oder Portfoliomanagerin (je nach Fall) für und im Namen von FSN Capital VI L.P., FSN Capital VI Invest L.P. und FSN Capital VI Lux SCSp handelt, plant indirekt 62% der Anteile an und damit verbunden alleinige Kontrolle über Active Brands AS, Norwegen zu erwerben. Verkäuferin ist FSN Capital IV Limited, die in ihrer Eigenschaft als Komplementärin für und im Namen von FSN Capital IV L.P., FSN Capital IV (B) L.P. und FSN Capital IV Invest L.P. handelt. Verdane Edda II (D) AB and Verdane Edda II (E) AB sowie weitere Verdane-Fonds werden indirekt 38% der Anteile an Active Brands AS erwerben. 
Die Transaktion betrifft Outdoorsportbekleidung und Equipment. 
 

Betroffener Geschäftszweig: G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 28.03.2022.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 29.03.2022 weggefallen.

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