Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Corvinus Nemzetközi Befektetési Zrt.; AEGON Hungary Holding B.V.; AEGON Hungary Holding II B.V.; UNION Vienna Insurance Group Biztosító Zrt. - BWB/Z-5877 | Bundeswettbewerbsbehörde

Corvinus Nemzetközi Befektetési Zrt.; AEGON Hungary Holding B.V.; AEGON Hungary Holding II B.V.; UNION Vienna Insurance Group Biztosító Zrt.

BWB/Z-5877

18.02.2022

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 18.02.2022 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Corvinus Nemzetközi Befektetési Zrt., Budapest, Ungarn, beabsichtigt den Erwerb von nicht-kontrollierenden Minderheitsbeteiligungen von 45 % an AEGON Hungary Holding B.V., AEGON Hungary Holding II B.V. sowie (indirekt) an UNION Vienna Insurance Group Biztosító Zrt. AEGON Hungary Holding B.V., AEGON Hungary Holding II B.V. und UNION Vienna Insurance Group Biztosító Zrt. und ihre jeweiligen Gruppengesellschaften sind vor allem im Bereich Lebens- und Nichtlebensversicherungsdienstleistungen in Ungarn tätig. 
Betroffene Geschäftszweige:  Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen 

Betroffener Geschäftszweig: K - Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 18.03.2022.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 10.03.2022 weggefallen.

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