Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Stefan Hipp; Sebastian Hipp; Hipp & Co und der Hipp Holding AG
BWB/Z-5873
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 11.02.2022 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Indirekter Erwerb von jeweils 50 % der Anteile an der Hipp & Co und der Hipp Holding AG durch Stefan Hipp und Sebastian Hipp.
Betroffener Geschäftszweig:Herstellung von homogenisierten und diätischen Nahrungsmitteln
Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 11.03.2022.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 12.03.2022 weggefallen.