Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Dermapharm Holding SE; C3 – Cannabinoid Compound Company GmbH - BWB/Z-5812 | Bundeswettbewerbsbehörde

Dermapharm Holding SE; C3 – Cannabinoid Compound Company GmbH

BWB/Z-5812

21.12.2021

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 21.12.2021 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Dermapharm Holding SE, Deutschland, beabsichtigt, 100% der Anteile an der und daher alleinige Kontrolle über die C3 – Cannabinoid Compound Company GmbH und deren Tochtergesellschaften zu erwerben.  

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 18.01.2022.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 19.01.2022 weggefallen.

zurück zur Übersicht