Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Booking Holdings Inc.; Getaroom, Inc. - BWB/Z-5770 | Bundeswettbewerbsbehörde

Booking Holdings Inc.; Getaroom, Inc.

BWB/Z-5770

22.11.2021

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 19.11.2021 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Booking Holdings Inc., Connecticut, USA, beabsichtigt alle Anteile an und alleinige Kontrolle über Getaroom, Inc., Dallas, Texas, Vereinigte Staaten, zu erwerben.
Betroffener Geschäftszweig: Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen

Betroffener Geschäftszweig: N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 17.12.2021.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Die Anmelderin hat am 17.12.2021 gemäß § 11 Abs. 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um zwei Wochen beantragt. Mit dem fristgerecht zugestellten Antrag verlängert sich die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien um zwei Wochen. Somit endet diese am 31.12.2021.

Nach Einholung weiterer für die fusionskontrollrechtliche Überprüfung erforderlichen Informationen und deren eingehender Analyse durch die Amtsparteien, konnten keine wettbewerblichen Bedenken festgestellt werden. Die Amtsparteien haben einen Prüfungsverzicht mit 29.12.2021 abgegeben. Das Durchführungsverbot ist daher mit Wirkung vom 29.12.2021 weggefallen.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 29.12.2021 weggefallen.

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