Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

MTS Milchtrocknung Südhannover eG; Biolac GmbH & Co. KG; Biolac Verwaltungsgesellschaft mbH - BWB/Z-5623 | Bundeswettbewerbsbehörde

MTS Milchtrocknung Südhannover eG; Biolac GmbH & Co. KG; Biolac Verwaltungsgesellschaft mbH

BWB/Z-5623

19.08.2021

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 17.08.2021 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

MTS Milchtrocknung Südhannover eG ("MTS") , D-31195 Lamspringe, beabsichtigt,zusätzlich zu ihren Anteilen von 50% weitere 50% der Anteilen und damit die Alleinkontrolle mit 100% der Anteile an der Biolac GmbH & Co. KG ("Biolac") sowie deren Komplementärin, der Biolac Verwaltungsgesellschaft mbH, beide: D-31195 Lamspringe, von der Arla Biolac Holding GmbH ("Arla"), D-31097 Harbarnsen, einem Beteiligungsunternehmen des dänisch-schwedischen Molkereikonzerns Arla Foods amba ("ArlaFoods"), DK-8260 Viby, zu erwerben.

Zusätzlich wird Biolac von der Arla Foods Ingredients Group P/S ("Arla FIG"), DK-8260Viby, ein weiteres Beteiligungsunternehmen von Arla Foods, Kundendaten (Ansprechpartner und entsprechende Kontaktdaten) übernehmen, die den bisher durch Arla FIGübernommenen Vertrieb der durch Biolac hergestellten Produkte betreffen und füreine zukünftige Betreuung dieser Kunden durch Biolac notwendig sind. Ausgenommen sind hier von Kundendaten soweit sie den Vertrieb des Molkenproteinkonzentrats "MIA 45" betreffen.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 14.09.2021.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 15.09.2021 weggefallen.

zurück zur Übersicht