Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Sonova AG; Sennheiser Consumer Audio GmbH - BWB/Z-5593 | Bundeswettbewerbsbehörde

Sonova AG; Sennheiser Consumer Audio GmbH

BWB/Z-5593

02.08.2021

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 02.08.2021 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Sonova Holding AG beabsichtigt mittelbar über ihre Tochtergesellschaft Sonova AG alleinige Kontrolle über die Sennheiser Consumer Audio GmbH samt ihren Tochtergesellschaften und dadurch das Consumer Electronics Business von der Sennheiser electronic GmbH & Co KG zu erwerben.

Die Sennheiser Consumer Audio GmbH und ihre Tochtergesellschaften sind weltweit im Bereich der Herstellung (inklusive Entwicklung) und des Vertriebs von Kopfhörern und Lautsprechern in der Form von Soundbars tätig.

Betroffener Geschäftszweig: Herstellung von Geräten der Unterhaltungselektronik", Großhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik"

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 30.08.2021.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 31.08.2021 weggefallen.

zurück zur Übersicht