Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Questel Germany Holding GmbH; Questel SAS; Brandstock Services AG; Brandstock IP Solutions GmbH - BWB/Z-5557 | Bundeswettbewerbsbehörde

Questel Germany Holding GmbH; Questel SAS; Brandstock Services AG; Brandstock IP Solutions GmbH

BWB/Z-5557

22.07.2021

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 21.07.2021 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Questel Germany Holding GmbH beabsichtigt den Erwerb von 30 % der Anteile an der Brandstock Services AG sowie 40 % der Anteile an BRANDSTOCK IP Solutions GmbH, welche vorwiegend Anbieter von Dienstleistungen über den gesamten „Lebenszyklus“ von IP-Rechten sind.

Die Questel Germany Holding GmbH ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Questel SAS, welche bereits 70 % der Anteile an der Brandstock Services AG sowie 60 % der Anteile an BRANDSTOCK IP Solutions GmbH hält.

Betroffener Geschäftszweig:  Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

Betroffener Geschäftszweig: M - Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 18.08.2021.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 19.08.2021 weggefallen.

zurück zur Übersicht