Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Nest Bidco Inc.; Balcones Holdco, Inc. - BWB/Z-5555 | Bundeswettbewerbsbehörde

Nest Bidco Inc.; Balcones Holdco, Inc.

BWB/Z-5555

21.07.2021

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 21.07.2021 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Nest Bidco Inc. (USA), ein Akquisitionsvehikel, welches von Fonds gehalten wird, die von einer oder mehreren Tochtergesellschaften von KKR & Co. Inc. (USA) verwaltet 
und/oder beraten werden, beabsichtigt, alle Anteile an und somit alleinige Kontrolle über Balcones Holdco, Inc., der Holdinggesellschaft von Neighborly Company, (USA) zu erwerben. Im zweiten Schritt derselben Transaktion wird der Verkäufer TDG Investments Holdings, LP, (USA) ein Akquisitionsvehikel, das von Fonds gehalten wird, die von HP Holding, L.L.C. (USA) verwaltet werden, welche ihrerseits das Private Equity Unternehmen Harvest Partners (USA) kontrolliert, wahrscheinlich seine Option auf den Wieder-Erwerb einer nicht-kontrollierenden Beteiligung von 25% oder  mehr der Anteile an Neighborly Company ausüben. 

Das Zusammenschlussvorhaben betrifft häusliche Dienstleistungen, wie z. B. die Reparatur, Wartung und Verschönerung von Häusern und, wenn auch in geringerem Umfang, von Unternehmen.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 18.08.2021.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 19.08.2021 weggefallen.

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