Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Primepulse SE; Cenit AG - BWB/Z-5517 | Bundeswettbewerbsbehörde

Primepulse SE; Cenit AG

BWB/Z-5517

08.07.2021

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 07.07.2021 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

PRIMEPULSE SE (Deutschland) beabsichtigt, Anteile an der CENIT AG (Deutschland) zu erwerben und damit ihre bestehende nicht-kontrollierende Minderheitsbeteiligung auf 25% oder mehr zu erhöhen.  

Der Zusammenschluss betrifft den Softwaresektor.

Betroffener Geschäftszweig: J - Information und Kommunikation

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 04.08.2021.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 27.07.2021 weggefallen.

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