Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

H.I.G. Colors Inc.; Bushy Park - BWB/Z-5484 | Bundeswettbewerbsbehörde

H.I.G. Colors Inc.; Bushy Park

BWB/Z-5484

24.06.2021

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 24.06.2021 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Der angemeldete Zusammenschluss (im Folgenden: das „Vorhaben") betrifft den Erwerb, durch die nordamerikanische Pigmentproduzentin H.I.G. Colors, Inc. (im Folgenden, zusammen mit ihren Tochtergesellschaften, als „DCL" bezeichnet), der in South Carolina, USA, gelegenen Pigmentproduktionsanlage „Bushy Park“ (im Folgenden: „Bushy Park” oder „die Bushy Park Anlage”).

Die Veräußerung von Bushy Park durch die DIC Corporation (im Folgenden: „DIC") erfolgt als Bedingung für die von der Europäischen Kommission am 7. Dezember 2020 genehmigten Übernahme von BASF Colors and Effects (im Folgenden: „BCE") durch die DIC.3  Am 2. Juni 2021 hat die Europäische Kommission DCL als Erwerberin von Bushy Park bestätigt.

DCL ist eine nordamerikanische Herstellerin und Lieferantin von Pigmenten, die mehrheitlich von der US-amerikanischen Private-Equity-Gesellschaft H.I.G. Capital (im Folgenden: „H.I.G.") gehalten wird.  Die Veräußerin DIC ist eine japanische Herstellerin und Lieferantin von Pigmenten und Spezialchemikalien. DIC betreibt die Bushy Park Anlage über ihre hundertprozentige US-Tochtergesellschaft Sun Chemical Corporation (im Folgenden: „Sun Chemical").

Das Vorhaben betrifft die Herstellung und Lieferung von Pigmenten.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 22.07.2021.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 23.07.2021 weggefallen.

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