Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Flora Bidco GmbH; Compo Gruppe - BWB/Z-5458 | Bundeswettbewerbsbehörde

Flora Bidco GmbH; Compo Gruppe

BWB/Z-5458

11.06.2021

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 11.06.2021 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Duke Street LLP („Duke Street`) und The Baupost Group L.L.C. („Baupost`) beabsichtigen, indirekt über einen gemeinsam kontrollierten Fonds die Mehrheit der Anteile an und damit indirekt die alleinige Kontrolle über 24 Gesellschaften, welche zusammen die COMPO Gruppe bilden, zu erwerben.

Die Compo Gruppe ist in der Herstellung und dein Einzelhandelsvertrieb von Markenprodukteп für den Gartenbau tätig.
Duke Street ist ein Private-Equity-Investment- und Beratungsunternehinen mit Sitz in London, Großbritапnieп, das in vier Sektoren tätig ist: Consumer, Healthcare, Industrials & Engineering und Services.


Baupost ist eine Investment Management Firm mit Sitz in Boston, Massachusetts, U.S.A., und ist reguliert durch die U.S. Securities and Exchange Commission. Baupost verwaltet zahlreiche Investment Partnerships und halt alleinige Kontrolle über solche Investments.


Betroffener Geschäftsbereich; Einzelhandelsprodukte für den Gartenbau.

Betroffener Geschäftszweig: G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 09.07.2021.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 10.07.2021 weggefallen.

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