Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Venetiko Holdings Single Member S.A.; SIF Holdings Limited; SI Foods Limited - BWB/Z-5432 | Bundeswettbewerbsbehörde

Venetiko Holdings Single Member S.A.; SIF Holdings Limited; SI Foods Limited

BWB/Z-5432

27.05.2021

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 27.05.2021 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Venetiko Holdings Single Member S.A. (Griechenland), welche im Eigentum von Fonds verwaltet und kontrolliert durch CVC Capital Partners SICAV-FIS S.A.
(Luxemburg) steht, beabsichtigt, eine Mehrheitsbeteiligung an und gemeinsame Kontrolle über SI Foods Holdings Limited (Zypern), welche zum Zeitpunkt des
Zusammenschlusses eine Mehrheitsbeteiligung an und alleinige Kontrolle über Dodoni S.A. (Griechenland) halten wird, zu erwerben. 

Die Verkäuferin und derzeitige 100%-Gesellschafterin von SI Foods Holdings Limited (Zypern) (und allein kontrollierende Mehrheitsgesellschafterin von Dodoni S.A.) SIF Foods Limited (Zypern) wird eine gemeinsam kontrollierende Minderheitsbeteiligung an SI Foods Holdings Limited (Zypern) behalten.

Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Herstellung und Lieferung von Molkereiprodukten.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 24.06.2021.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 25.06.2021 weggefallen.

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