Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Trief Corporation S.A.; Tarkett S.A.; Société Investissement Deconinck - BWB/Z-5410 | Bundeswettbewerbsbehörde

Trief Corporation S.A.; Tarkett S.A.; Société Investissement Deconinck

BWB/Z-5410

14.05.2021

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 14.05.2021 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Trief Corporation S.A. beabsichtigt, direkt oder über ein oder mehrere verbundene Unternehmen eine indirekte Minderheitsbeteiligung von bis zu 30% an Tarkett S.A. zu erwerben. 

Betroffener Geschäftsbereich: Herstellung von Parketttafeln; Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 11.06.2021.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 12.06.2021 weggefallen.

zurück zur Übersicht