Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

KARNERTA GmbH; Bäuerliche Vermarktung Kärntner Fleisch registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung; BVK Fleisch GmbH - BWB/Z-5402 | Bundeswettbewerbsbehörde

KARNERTA GmbH; Bäuerliche Vermarktung Kärntner Fleisch registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung; BVK Fleisch GmbH

BWB/Z-5402

05.05.2021

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 05.05.2021 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die KARNERTA GmbH beabsichtigt, unmittelbar 50% der Anteile an der BVK Fleisch GmbH zu erwerben. Nach Vollzug des geplanten Vorhabens wird die KARNERTA GmbH zusammen mit der Bäuerliche Vermarktung Kärntner Fleisch registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung gemeinsame Kontrolle über die BVK Fleisch GmbH ausüben. Darüber hinaus beabsichtigt die KARNERTA GmbH den unmittelbaren Erwerb und die Übernahme des Gastronomie- und Hotellerie-Kundenstocks der Bäuerliche Vermarktung Kärntner Fleisch registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung.

Die Zusammenschlussvorhaben betreffen die Produktion und den Vertrieb von Fleisch (frisch und tiefgekühlt) sowie veredelten Fleischprodukten.

Betroffene Geschäftszweige: Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren; Handel

 

 

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 02.06.2021.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 03.06.2021 weggefallen.

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