Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Milchtrocknung Südhannover eG; Uelzena-Gruppe; DMK-Gruppe - BWB/Z-5382 | Bundeswettbewerbsbehörde

Milchtrocknung Südhannover eG; Uelzena-Gruppe; DMK-Gruppe

BWB/Z-5382

22.04.2021

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 22.04.2021 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Uelzena eG ("Uelzena"), Uelzen, Deutschland, plant ihre Geschäftsanteile an der Milchtrocknung Südhannover eG ("MTS"), Lamspringe, Deutschland, von derzeit 18,44% auf 25,25% zu erhöhen und die dazu erforderlichen Anteile von der Meiereigenossenschaft Holtsee-Ascheberg eG ("Holtsee"), Holtsee, Deutschland, zu erwerben.


Die Molkerei Niesky GmbH ("Niesky"), Niesky, Deutschland, plant ihre Geschäftsanteile an der Milchtrocknung Südhannover eG ("MTS"), Lamspringe, Deutschland, von derzeit 16,74% auf 23,54% zu erhöhen und die dazu erforderlichen Anteile von der Meiereigenossenschaft Holtsee-Ascheberg eG ("Holtsee"), Holtsee, Deutschland, zu erwerben. Holtsee scheidet damit als Anteilseigner aus der MTS aus.

Die damit verbundene Reduktion der Mitglieder der MTS von sieben auf sechs Mitglieder ist verbunden mit dem Erwerb von negativer Alleinkontrolle durch die DMK Deutsches Milchkontor GmbH, Zeven, Deutschland.


Die Erwerberin und die Zielgesellschaft sind in der Anschaffung und Weiterverarbeitung von Molke und Molkekonzentrat tätig.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 20.05.2021.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 21.05.2021 weggefallen.

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