Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Sandoz AG; GlaxoSmithKline Plc - BWB/Z-5328 | Bundeswettbewerbsbehörde

Sandoz AG; GlaxoSmithKline Plc

BWB/Z-5328

26.03.2021

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 25.03.2021 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Sandoz AG (Schweiz) beabsichtigt, das Geschäft mit Cephalosporin-Antibiotika von GlaxoSmithKline Plc (Vereinigtes Königreich) zu erwerben.


Betroffener Geschäftszweig: Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 06.05.2021.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Fristverlängerung:
Die Anmelderin hat am 19.04.2021 gemäß § 11 Abs. 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um zwei Wochen beantragt. Mit dem fristgerecht zugestellten Antrag verlängert sich die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien um zwei Wochen. Somit endet die Frist am 6. Mai 2021.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 07.05.2021 weggefallen.

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