Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

ROBEL Holding GmbH; Schweerbau GmbH & Co KG; Mevert Maschinenbau GmbH & Co. KG; Schweerbau International GmbH & Co. KG - BWB/Z-5303 | Bundeswettbewerbsbehörde

ROBEL Holding GmbH; Schweerbau GmbH & Co KG; Mevert Maschinenbau GmbH & Co. KG; Schweerbau International GmbH & Co. KG

BWB/Z-5303

15.03.2021

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 12.03.2021 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

ROBEL Holding GmbH, Freilassing, Deutschland, eine Konzerngesellschaft der Plasser & Theurer Beteiligungs- und Finanzierungs AG, Vaduz, beabsichtigt, eine Beteiligung in Höhe von 25,1% an dem besteheneden Gemeinschaftsunternehmen Schweerbau International GmbH & Co KG, Stadthagen, Deutschland, zu erwerben. Nach Vollzug der Transaktion werden die GU-Partner ROBEL Holding GmbH, Schweerbau GmbH & Co KG, Stadthagen, Deutschland und Mevert Maschinenbau GmbH & Co KG, Lauenhagen, Deutschland, jeweils einen 25% übersteigenden Anteil an dem Gemeinschaftsunternehmen halten und gemeinsame Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen ausüben. 

Das Zusammenschlussvorhaben betrifft in erster Linie die Herstellung (Austrüstung) und den Vertrieb von Schienenreprofiliermaschinen. 

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 09.04.2021.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 10.04.2021 weggefallen.

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