Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Convergenta Invest GmbH; CECONOMY AG - BWB/Z-5293 | Bundeswettbewerbsbehörde

Convergenta Invest GmbH; CECONOMY AG

BWB/Z-5293

08.03.2021

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 05.03.2021 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Convergenta Invest GmbH, Deutschland, beabsichtigt, eine nicht-kontrollierende Minderheitsbeteiligung von etwa 25,9 % der Anteile an der CECONOMY AG, Deutschland, zu erwerben.


Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Einzelhandel mit Verbraucherelektronik.


Betroffener Geschäftsbereich: Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik.

Betroffener Geschäftszweig: G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 06.04.2021.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 07.04.2021 weggefallen.

zurück zur Übersicht