Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Sony Music Entertainment; AWAL und Kobalt Neigbouring Rights - BWB/Z-5262 | Bundeswettbewerbsbehörde

Sony Music Entertainment; AWAL und Kobalt Neigbouring Rights

BWB/Z-5262

16.02.2021

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 15.02.2021 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Sony Music Entertainment, USA, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Sony Corporation of America, USA, beabsichtigt alle Anteile und damit die alleinige Kontrolle über AWAL und Kobalt Neighbouring Rights zu erwerben, zwei Unternehmen, die derzeit im Besitz der Kobalt Music Group Limited sind und im Tonträgerbereich tätig sind.


Der Zusammenschluss betrifft den Vertrieb von Musik und Dienstleistungen zur Verwaltung von Nebenrechten.


Betroffener Geschäftsbereich: Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 15.03.2021.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 16.03.2021 weggefallen.

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