Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Karo Pharma AB; Teva Gruppe - BWB/Z-5257 | Bundeswettbewerbsbehörde

Karo Pharma AB; Teva Gruppe

BWB/Z-5257

15.02.2021

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 11.02.2021 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Karo Pharma AB (Schweden) beabsichtigt, bestimmte Vermögenswerte der Teva- Gruppe im Zusammenhang mit den Produktlinien Decubal, Flux, Apobase und Lactocare sowie dem Produkt Fludent zu erwerben. Der geplante Zusammenschluss betrifft kosmetische Produkte, Produkte zur Nahrungsergänzung und pharmazeutische Produkte.


Betroffener Geschäftsbereich: Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 11.03.2021.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 12.03.2021 weggefallen.

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