Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Carlyle; Varo Energy B.V - BWB/Z-5252 | Bundeswettbewerbsbehörde

Carlyle; Varo Energy B.V

BWB/Z-5252

15.02.2021

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 09.02.2021 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Über CIEP II Varo S.à r.l. (Luxemburg/Luxemburg), eine Tochtergesellschaft von Carlyle International Energy Partners II S.C.Sp, einem Fonds, der von mit der The Carlyle Group Inc. (Washington D.C./Vereinigte Staaten) verbundenen Unternehmen verwaltet wird, beabsichtigt Carlyle, die Beteiligung an Varo Energy B.V. (Rotterdam/
Niederlande) auf mehr als 50% zu erhöhen.

Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Raffination, die Lagerung und den Vertrieb von sowie den Handel mit Mineralölen,
Biokraftstoffen und anderen Mineralölprodukten.


Betroffener Geschäftsbereich: Großhandel / Einzelhandel

Betroffener Geschäftszweig: G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 09.03.2021.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 10.03.2021 weggefallen.

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