Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Moncler S.p.A.; Sportswear Company S.p.A.
BWB/Z-5240
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 01.02.2021 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Moncler S.p.A., Italien, beabsichtigt 70% der Anteile an Sportswear Company S.p.A., Italien, zu erwerben.
Die geplante Transaktion betrifft Design, Produktion und Verkauf von Freizeitbekleidung und Accessoires.
Betroffener Geschäftszweig: Herstellung von Bekleidung
Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 01.03.2021.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 02.03.2021 weggefallen.