Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Mondi Gruppe; Mercer Holz GmbH; Wood & Paper a.s. - BWB/Z-5216 | Bundeswettbewerbsbehörde

Mondi Gruppe; Mercer Holz GmbH; Wood & Paper a.s.

BWB/Z-5216

20.01.2021

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 19.01.2021 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Mondi Świecie S.A., Polen ("Mondi Świecie"), ein mit der Mondi Investments Limited (Vereinigtes Königreich) verbundenes Unternehmen und somit Teil der
Mondi Gruppe, (ii) Mercer Holz GmbH, Deutschland ("Mercer Holz"), ein verbundenes Unternehmen der Mercer Gruppe, (iii) Wood & Paper a.s., Tschechische Republik ("W&P"), welche letztlich von der Norske Skog Gruppe (Norwegen), der Sappi Gruppe (Südafrika), der Heinzel Gruppe (Österreich), der Mondi Gruppe sowie Holzindustrie Maresch GmbH (Österreich) kontrolliert wird, und (iv) Slovwood Ruzomberok a.s., Slowakische Republik ("Slovwood"), welche von der Mondi Gruppe kontrolliert wird, beabsichtigen, ein Gemeinschaftsunternehmen mit Sitz in Polen zu gründen. Mondi Świecie wird einen Anteil von 34%, Mercer Holz von 26%, W&P von 25% und Slovwood von 15% am Gemeinschaftsunternehmen halten.


Betroffener Geschäftszweig: Forstwirtschaft 

Betroffener Geschäftszweig: A - Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 16.02.2021.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 17.02.2021 weggefallen.

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