Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Kontron Technologies GmbH; S&T AG; HC Solutions GesmbH - BWB/Z-5178 | Bundeswettbewerbsbehörde

Kontron Technologies GmbH; S&T AG; HC Solutions GesmbH

BWB/Z-5178

28.12.2020

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 23.12.2020 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Kontron Technologies GmbH (nachstehend die „KTEC“) mit Sitz in der Industriezeile 35, 4021 Linz, eingetragen unter FN 355667s, ist ein 100% Tochterunternehmen der S&T AG. Die S&T AG (nachstehend die „S&T AG“, www.snt.at, ISIN AT0000A0E9W5, WKN A0X9EJ, SANT) bietet als IT-Systemhaus ein umfassendes Lösungsportfolio von IT-Dienstleistungen und Eigentechnologie-Lösungen in Zentral- und Osteuropa an. Bezgl. der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers greift die gesetzliche Fiktion, dass insofern die Vorstandsmitglieder der S&T AG als deren wirtschaftlich Berechtigte gelten. Auf die gleichlautende Eintragung im österreichischen Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEREG) wird verwiesen.


Die Kontron Technologies GmbH plant den Erwerb von 100 % der Geschäftsanteile an der HC Solutions GesmbH. Die geplante Übernahme der HC Solutions GesmbH stellt für die Kontron Technologies GmbH bzw. die S&T Gruppe eine Möglichkeit dar, das Serviceportfolio im Bereich der Softwareentwicklung zu erweitern und zu vertiefen.

Die HC Solutions GesmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem Recht, mit Sitz und Geschäftsanschrift in Dauphinestraße 5, 4030 Linz, nachstehend “HC Solutions“, eingetragen beim Landesgericht Linz zu FN 115314 f. HC Solutions GesmbH bietet Entwicklungsdienstleistungen im Softwarebereich an, vornehmlich in Österreich, an.

Betroffener Haupt-Geschäftszweig: Programmierungstätigkeiten

Betroffener Geschäftszweig: J - Information und Kommunikation

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 20.01.2021.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 21.01.2021 weggefallen.

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