Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

EIP Ruby Renewables Invest GmbH; BayWa r.e. renewable energy GmbH - BWB/Z-5159 | Bundeswettbewerbsbehörde

EIP Ruby Renewables Invest GmbH; BayWa r.e. renewable energy GmbH

BWB/Z-5159

18.12.2020

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 18.12.2020 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die EIP Ruby Renewables Invest GmbH, Deutschland, die unter der alleinigenKontrolle der Energy Infrastructure Partners AG, Schweiz, steht, beabsichtigt, im Wege einer Kapitalerhöhung eine nicht-kontrollierende Beteiligung von 49% der Anteile und Stimmrechte an BayWa r.e. renewable energy GmbH, Deutschland, zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bereich der Entwicklung, Planung,Projektierung, Finanzierung, Herstellung, schlüsselfertigen Errichtung und Inbetriebnahme von Anlagen zur Gewinnung, Speicherung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen (z.B. Wind-, Biogas- und Solarenergie) und dieErbringung damit verbundener Dienstleistungen (Anlagenüberwachung, Datenmanagement), die Lieferung von Solar- und Photovoltaikkomponenten sowie die Direktvermarktung von Strom.

Betroffener Geschäftsbereich: C 41.20 Bau von Gebäuden

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 15.01.2021.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 16.01.2021 weggefallen.

zurück zur Übersicht